Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen findet sich in § 35a EStG. Für Handwerkerleistungen winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung. Der Maximalbetrag beträgt jedoch 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Fensterreinigung, Gartenfirma, ambulanter Pflegedienst) gibt es auf Antrag eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung. Hier sind es maximal 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).
Bisherige Voraussetzungen für Steueranrechnung
Die wichtigsten Voraussetzungen, damit das Finanzamt die Steueranrechnung genehmigt, sind folgende:
- Die Arbeiten müssen "im" Haushalt erfolgt sein.
- Der Privatkunde muss eine Rechnung vom Handwerker oder vom selbstständigen Dienstleister in den Händen halten, in der zwischen Materialaufwand (steuerlich nicht begünstigt) und Arbeitsleistung getrennt ist.
- Die Rechnung des Handwerkers oder des Dienstleisters muss per Überweisung bzw. Abbuchung bezahlt werden. Barzahlungen schließen die Steueranrechnung aus.
- Voraussetzung für die Steueranrechnung ist natürlich die Abgabe einer Steuererklärung.
Praxis-Tipp: Eine Voraussetzung, die viele Privatkunden oftmals nicht auf dem Schirm haben und für Enttäuschung sorgt: Eine Steueranrechnung gibt es nur bis zur Höhe der festgesetzten Steuerschuld im Steuerbescheid. Mit anderen Worten: Zahlen Privatkunden keine Steuern, gibt es im Umkehrschluss natürlich auch keine Steueranrechnung bzw. Steuererstattung aufgrund von Zahlungen an Handwerker oder an selbstständige Dienstleister nach § 35a EStG.
Neue Voraussetzung für Steueranrechnung ab 2025
Ab 2025 müssen Privatkunden eine neue Voraussetzung für die Steueranrechnung nach § 35a EStG beachten. Die Anrechnung gibt es seit dem 1. Januar 2025 nur noch, wenn die Zahlung der Rechnung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).